Portrait
24/7 Servicenummer
Jetzt Folgen
Kontakt
Live-Blog
Bauträger
Facebook
Instagram
Twitter
YouTube
24 Std. Servicenummer
0800 - 72 433 72
kostenfrei aus dem dt. Festnetz
  • Immobilien
  • Bauträger
  • Unternehmen
  • Kontakt
  • Nachhaltigkeit
  • Jetzt Folgen
    Kontakt
    Live-Blog
    Bauträger
    Facebook
    Instagram
    Twitter
    YouTube

    Das Gesetz zur Maklerprovision regelt die Verteilung der Maklercourtage

    Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

    Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

    Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

    Unsere aktuellen Angebote