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    Fristsache: Transparenzregister

    Der deutsche Wirtschaftsraum gilt als Geldwäsche-Paradies. Der Gesetzgeber beabsichtigt dem einen Riegel vorzuschieben. Hierbei soll das Transparenzregister helfen. Bestandshalter haben eine Meldepflicht bis zum 30. Juni 2023. Wer muss sich eintragen und wo drohen Geldbußen?

    Das Transparenzregister wurde am 27.6.2017 als Plattform eingeführt. Als Vollregister wird es erst seit der am 1.8.2021 in Kraft getretenen Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) geführt.

    Die Registrierungspflicht ist für verschiedene Gesellschaften zeitlich gestaffelt. Die erstmalige Frist endete am 31.12.2022. Für ausländische Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Deutschland endet die Eintragungsfrist am 30.6.2023. Ab dem 1. Juli drohen hohe Bußgelder.

    Was wird im Transparenzregister erfasst?

    Das Transparenzregister erfasst Daten zu den wirtschaftlichen Berechtigten juristischen Personen des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen oder die Europäische AG (SE), eingetragenen Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaften sowie stiftungsähnliche Gebilde und bestimmten Trusts.

    Vereinigungen mit Sitz im Ausland haben eine Meldepflicht, wenn sie Eigentum an einer Immobilie in Deutschland halten oder verpflichtend eine kaufen.

    Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) legt den Meldepflichtigen durch verschiedene Änderungen und Ergänzungen des GwG Registrierungs- und Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Berechtigten auf (§ 3 Abs. 1 GwG).

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