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    Ladesäulen nachrüsten: Wie Vermieter Steuern sparen können

    Mehr E-Mobilität für den Klimaschutz – das will die Bundesregierung. Und viele Mieter wünschen sich das ebenfalls. Vermieter können die Kosten für das Nachrüsten von Ladesäulen an Wohnhäusern steuerlich absetzen. Wer seine vermietete Wohnimmobilie mit Ladestationen ausstattet, kann die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend machen.

    Absetzungszeitraum bei Wallboxen zwischen sechs und zehn Jahren Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule müssen Vermieter daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei haben sie einen gewissen Spielraum.
    Die Finanzverwaltung setzt bei intelligenten Wandladestationen – den sogenannten Wallboxen oder Wall Connectoren – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben. Auch Steuerpflichtige, die an oder in privaten Immobilien eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich abschreiben. Für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme – maximal 1.200 Euro – geltend gemacht werden.

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